Gleichstellung besser andersrum: Ohne Bindestrich ist hübscher
Luise F. Pusch
26.06.2010
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In Österreich dürfen Lesben und Schwule sich seit Januar verpartnern, ein gemeinsamer Familienname bleibt ihnen allerdings verwehrt. Der bleibt den “richtigen” Eheleuten vorbehalten, die als Frau und Mann eine herrkömmliche Ehe eingehen.
Der kleine Unterschied ist diesmal wahrhaftig klein: Es geht um einen Bindestrich! Für Verehelichte gilt:
§ 93 Abs. 2 ABGB: (2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich…