§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen FemBio Frauenbiografieforschung e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
1.3. Der Verein wurde im April 2004 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kulturwerten, Schwerpunkt internationale Frauenbiographie-forschung.
2.2 Der Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch Pflege und Erweiterung der international ausgerichteten Sammlung von frauenbiographischen Porträts und der frauenbiographischen FemBio-Datenbank, die auf der FemBio-Webseite der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3.2 Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen sind, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, die nach steuerlichen Vorschriften zulässigen Beträge maßgebend.
3.4 Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
§ 4 Mitglieder des Vereins
4.1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.
4.2 Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitritterklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Beitritts ist innerhalb eines Monates schriftlich eine Beschwerde möglich, über die die nächste ordentliche Mit-gliederversammlung entscheidet.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechts-persönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4.4 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllung der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
4.5 Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlung der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mit-gliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) ? der in der Mitglieder-versammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigen sie die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss aus-geschlossen werden sollen.
Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Ent-gegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers.
Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderung und Vereins-auflösungen zu beschließen.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftliche zur Einsicht vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung ein-schließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
Satzungsänderungen Höhe der Mitgliedsbeiträge Auflösung des Vereins weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 2 Personen zusammen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand wird auf folgende Weise gewählt:
Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliedersammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen:
Auf Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und den StellvertreterInnen vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand kann durch Beschluss einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigung sowie über die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand.
Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäfts-führer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und von der/dem Vorsitzenden? bzw. VersammlungsleiterIn und der/dem Protokollführenden unterzeichnet. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 Vereinsfinanzierung
10.1 Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen:
Mitgliederbeiträge Spenden Zuwendungen Dritter
10.2 Mitgliederbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mit-gliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereins-mitglieder erforderlich.
10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11. Inkraftsetzung
11.1 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hannover, d. 2. März 2004, aktualisiert am 2.12.2006.